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"(1) Nach einem
Verkehrsunfall hat jeder Beteiligte
1. unverzüglich zu halten,
2. den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden
unverzüglich beiseite zu fahren,
3. sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,
4. Verletzten zu helfen (§ 323 c des Strafgesetzbuches),
5. anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und
Geschädigten
a) anzugeben, daß er am Unfall beteiligt war und
b) eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten
und am Unfallort Namen und Anschrift zu hinterlassen,
wenn niemand bereit war, die Feststellung zu treffen,
6.
a) solange am Unfallort zu bleiben, bis er zugunsten der
anderen Beteiligten und der Geschädigten die
Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art
seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit ermöglicht
hat oder
b) eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten
und am Unfallort Namen und Anschrift zu hinterlassen,
wenn niemand bereit war, die Feststellung zu treffen,
7. unverzüglich die Feststellungen nachträglich zu
ermöglichen, wenn er sich berechtigt, entschuldigt oder
nach Ablauf der Wartefrist (Nummer 6 Buchstabe b) vom
Unfallort entfernt hat. Dazu hat er mindestens den
Berechtigten (Nummer 6 Buchstabe a) oder einer nahe
gelegenen Polizeidienststelle mitzuteilen, daß er am
Unfall beteiligt gewesen ist, und seine Anschrift, seinen
Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines
Fahrzeugs anzugeben und dieses zu unverzüglichen
Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur
Verfügung zu halten.
(2) Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jeder,
dessen Verhalten nach den Umständen zum Unfall
beigetragen haben kann.
(3) Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor
die notwendigen Feststellungen getroffen worden
sind."
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