| Fallbeispiel: | Eine Seite enthält wettbewerbsrechtlich
unzulässige Inhalte. Ein Wettbewerber schaltet seinen Anwalt
ein. Dieser mahnt per E-mail ab. Die Abmahnung ist formfrei, kann also grundsätzlich auch per E-mail erfolgen. In der Abmahnung ist eine Frist bis zum nächsten Tag 15.00 Uhr für die Abgabe einer Unterlassungserklärung gesetzt. Der Anwalt droht an, nach erfolglosem Ablauf der Frist bei Gericht eine Einstweilige Verfügung zu beantragen. Die Frist zwischen Abmahnung und Einstweiliger Verfügung muß angemessen sein. Wann die Frist angemessen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Sie kann auch nur nach Stunden bemessen sein (OLG Düsseldorf WRP 1988,107,108, OLG Hamburg GRUR 1991,80, u.a.). Der Anbieter der Seite schaut sich seine E-mails nicht jeden Tag an. Er weiß daher nicht, dass er bereits mit kurzer Frist abgemahnt worden ist. Dass auf seiner Seite etwas nicht stimmt, stellt er erst fest, als er im Briefkasten die Einstweilige Verfügung vom Gericht findet. Darin wird ihm aufgegeben, die Gerichtskosten und die Anwaltskosten der Gegenseite zur tragen. Eine 4-stellige EURO-Summe ist gerade in Wettbewerbssachen schnell erreicht. Der Anbieter kann jetzt z.B. noch Beschwerde gegen die Kostenentscheidung einlegen. Er muss darauf hoffen, dass das Gericht die Frist als "unangemessen" ansieht, sonst muss er die Kosten endgültig tragen. Wie die Sache ausgeht, steht letztlich in den Sternen. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. FAZIT: Als Anbieter einer Web-Seite jeden Tag die E-mails durchlesen. (und natürlich immer darauf achten, dass die Seite rechtlich nicht zu beanstanden ist) |