Mieterhöhung: (in Arbeit)

Mieterhöhungen (Wohnraum) können erfolgen aufgrund:
Vereinbarung (§ 557 I BGB)
Staffelmiete (§ 557 a BGB)
Indexmiete (§ 557 b BGB)
Erhöhungsverlangen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB)
Modernisierung (§ 559 BGB)
Betriebskostenerhöhung (§ 560 BGB)

o.g. Mieterhöhungsmöglichkeiten gelten nur für Wohnraum (nicht z.B. für gewerblich genutzte Räume). Weiterhin gelten sie nicht für die in § 549 II, III BGB genannten Wohnräume (z.B. Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch, Zimmer in Studentenwohnheimen u.a.)

letzte Bearbeitung: 03.04.2003
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